Die Satzung
Satzung des Vereins Waldorf-Alumni Nienstedten e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Waldorf-Alumni Nienstedten e.V.
Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist,
• der Aufbau eines internationalen Kontakt- und Informationsnetzwerkes von ehemaligen Schülern für Schüler und ehemalige Schüler der Rudolf Steiner Schule Nienstedten;
• die Hilfe beim beruflichen Fortkommen von Schulabgängern der Rudolf Steiner Schule Nienstedten (Ausbildungs- und Jobbörse, Praktika);
• die Zusammenstellung und Verbreitung von Nachrichten aus der “Alumni-Familie”;
• Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und die Rudolf Steiner Schule Nienstedten
• Unterstützung der Rudolf Steiner Schule Nienstedten unter anderem durch Bereitstellung von Lehrmitteln und sonstigen Einrichtungen,
• Fundraising und
• Förderung eines freien Schulwesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 58 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein darf auch anderen gemeinnützigen Institutionen, die im Sinne der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, Geld zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Zwecke des Vereins fördern will und einen schriftlichen Antrag stellt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
§ 4 Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden zugleich Schriftführer und einem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlungen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglie-derversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Rudolf Steiner Schule Nienstedten e. V., hilfsweise an den Bund der freien Waldorf-Schulen in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 8. Mai 2002
Die Vereins Satzung als PDF-Dokument.